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   FG Köln, 23.05.2017 - 2 V 2498/16   

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FG Köln, 23.05.2017 - 2 V 2498/16 (https://dejure.org/2017,25130)
FG Köln, Entscheidung vom 23.05.2017 - 2 V 2498/16 (https://dejure.org/2017,25130)
FG Köln, Entscheidung vom 23. Mai 2017 - 2 V 2498/16 (https://dejure.org/2017,25130)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Bilaterale Betriebsprüfung zur Überprüfung von Verrechnungspreisen

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 1322
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines

    Auszug aus FG Köln, 23.05.2017 - 2 V 2498/16
    Es entspricht der Rechtsprechung des EuGH, dass ein auf der Richtlinie 2011/16 beruhendes Informationsersuchen eines Mitgliedstaates an einen anderen Mitgliedstaat voraussetzt, dass die begehrte Information für eine Besteuerung im ersuchenden Staat "voraussichtlich erheblich ist" (EuGH vom 15.5.2017, C-682/15, ECLI:EU:C:2017:373).

    Zugleich soll klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, sich an Beweisausforschungen ("Fishing Expeditions") zu beteiligen oder um Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerangelegenheiten eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind (vgl. Begründung zum Entwurf des EU-Amtshilfegesetz der Bundesregierung vom 25. Mai 2012, BR-Drucks. 302/12, S. 66 f.; FG Köln, Beschluss vom 07. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769; EuGH vom 15.5.2017, C-682/15, ECLI:EU:C:2017:373).

    Das Tatbestandsmerkmal der "voraussichtlichen Erheblichkeit" verlangt, dass zum Zeitpunkt des Ersuchens und der Informationsweitergabe eine vernünftige Möglichkeit aus Sicht des ersuchenden Vertragsstaates besteht, dass die begehrte Information für steuerliche Zwecke relevant sein wird (vgl. EuGH vom 15.5.2017, C-682/15, ECLI:EU:C:2017:373; FG Köln, Beschluss vom 07. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769; Hendricks in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 26 Rn. 29; Czakert in Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 26 Rn. 55).

    Eine Erläuterung des Begriffs ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des EuGH (EuGH vom 15.5.2017, C-682/15, ECLI:EU:C:2017:373).

  • FG Köln, 07.09.2015 - 2 V 1375/15

    Untersagung des Auskunftsaustauschs zur Untersuchung der Ursachen für die

    Auszug aus FG Köln, 23.05.2017 - 2 V 2498/16
    Zugleich soll klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, sich an Beweisausforschungen ("Fishing Expeditions") zu beteiligen oder um Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerangelegenheiten eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind (vgl. Begründung zum Entwurf des EU-Amtshilfegesetz der Bundesregierung vom 25. Mai 2012, BR-Drucks. 302/12, S. 66 f.; FG Köln, Beschluss vom 07. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769; EuGH vom 15.5.2017, C-682/15, ECLI:EU:C:2017:373).

    Das Tatbestandsmerkmal der "voraussichtlichen Erheblichkeit" verlangt, dass zum Zeitpunkt des Ersuchens und der Informationsweitergabe eine vernünftige Möglichkeit aus Sicht des ersuchenden Vertragsstaates besteht, dass die begehrte Information für steuerliche Zwecke relevant sein wird (vgl. EuGH vom 15.5.2017, C-682/15, ECLI:EU:C:2017:373; FG Köln, Beschluss vom 07. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769; Hendricks in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 26 Rn. 29; Czakert in Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 26 Rn. 55).

  • FG Köln, 23.02.2018 - 2 V 814/17

    Berechtigung eines Betriebsprüfungsfinanzamts zur Mitwirkung an einer

    Die maßgebliche Schwelle der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen, die im Rahmen einer gleichzeitigen Prüfung ausgetauscht werden sollen, ist insoweit ähnlich niedrig wie nach den Vorschriften der Abgabenordnung bezüglich der Durchführung einer Außenprüfung (vgl. FG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; Müller, DB 2017, 1744).

    Ausreichend ist bereits, wenn es der Betriebsprüfung darum geht, die Angaben des Steuerpflichtigen zu verifizieren (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, n.v., Juris; Schäffkes/Fechner/Schreiber, DB 2017, 1668, 1673).

    (2) Darüber hinaus kann das Erfordernis des Ausschöpfens inländischer Ermittlungsmöglichkeiten im Falle einer gleichzeitigen Betriebsprüfung eingeschränkt sein, insbesondere da es auch zu den Aufgaben einer Betriebsprüfung gehört, den Vortrag eines Steuerpflichtigen zu verifizieren, Tatsachenbehauptungen zu Prüfen und hierzu Unterlagen anzufordern bzw. einzusehen, um eine entsprechende Verifikation vorzunehmen (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, n.v., Juris).

    In Fällen des europäischen Auskunftsverkehrs wird spätestens durch das Bundeszentralamt für Steuern die Anhörung eines betroffenen Steuerpflichtigen gewährleistet, wenn diese vor Weiterleitung des Ersuchens an die ausländische Behörde erfolgt; spätestens damit wird ein Verstoß gegen die verwaltungsinterne Zuständigkeitsregelung im Hinblick auf die Anhörung geheilt (vgl. FG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; Matthes in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, § 117, Rn. 230).

  • FG Köln, 17.01.2022 - 2 V 827/21

    Abgabenordnung/EU-Amtshilfegesetz: Mitwirkung an einer koordinierten

    Soweit eigene Sachaufklärungen im Ausland unzulässig sind, muss sich die Finanzbehörde der zwischenstaatlichen Amtshilfe bedienen, um dem Untersuchungsgrundsatz zu entsprechen (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852, vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322 sowie vom 13. April 2018, 2 V 174/18, EFG 2018, 1164; Seer in Tipke/Kruse, § 88 AO Rn. 6; Hendricks in Beermann/Gosch, § 117 AO, Rn. 7; Schäffkes/Fechner/Schreiber, DB 2017, 1668).

    Die maßgebliche Schwelle der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen, die im Rahmen einer gleichzeitigen Prüfung ausgetauscht werden sollen, ist insoweit ähnlich niedrig wie nach den Vorschriften der Abgabenordnung bezüglich der Durchführung einer Außenprüfung (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322 und vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852; Müller, DB 2017, 1744).

    Ausreichend ist bereits, wenn es der Betriebsprüfung darum geht, die Angaben des Steuerpflichtigen zu verifizieren (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351 und vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852; Schäffkes/Fechner/Schreiber, DB 2017, 1668, 1673).

    Darüber hinaus kann das Erfordernis des Ausschöpfens inländischer Ermittlungsmöglichkeiten im Falle einer gleichzeitigen Betriebsprüfung eingeschränkt sein, insbesondere da es auch zu den Aufgaben einer Betriebsprüfung gehört, den Vortrag eines Steuerpflichtigen zu verifizieren, Tatsachenbehauptungen zu Prüfen und hierzu Unterlagen anzufordern bzw. einzusehen, um eine entsprechende Verifikation vorzunehmen (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351).

  • FG Köln, 23.04.2018 - 2 V 2178/17

    EU-Amtshilfe: Kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Durchführung einer

    Die maßgebliche Schwelle der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen, die im Rahmen einer gleichzeitigen Prüfung ausgetauscht werden sollen, ist insoweit ähnlich niedrig wie nach den Vorschriften der Abgabenordnung bezüglich der Durchführung einer Außenprüfung (vgl. FG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322).

    Ausreichend ist bereits, wenn es der Betriebsprüfung darum geht, die Angaben des Steuerpflichtigen zu verifizieren (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351; Schäffkes/Fechner/Schreiber, DB 2017, 1668, 1673).

    (5) Ohnehin kann das Erfordernis des Ausschöpfens inländischer Ermittlungsmöglichkeiten im Falle einer gleichzeitigen Betriebsprüfung eingeschränkt sein, insbesondere da es auch zu den Aufgaben einer Betriebsprüfung gehört, den Vortrag eines Steuerpflichtigen zu verifizieren, Tatsachenbehauptungen zu prüfen und hierzu Unterlagen anzufordern bzw. einzusehen, um eine entsprechende Verifikation vorzunehmen (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351).

    In Fällen des europäischen Auskunftsverkehrs wird spätestens durch das Bundeszentralamt für Steuern die Anhörung eines betroffenen Steuerpflichtigen gewährleistet, wenn diese vor Weiterleitung des Ersuchens an die ausländische Behörde erfolgt; spätestens damit wird ein Verstoß gegen die verwaltungsinterne Zuständigkeitsregelung im Hinblick auf die Anhörung geheilt (vgl. FG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; Matthes in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, § 117, Rn. 230).

  • FG Köln, 28.12.2020 - 2 V 1217/20

    Berechtigung der Oberfinanzdirektion Auskunftsersuchen an Steuerverwaltung in

    (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852 und vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; Seer in Tipke/Kruse, § 88 AO Rn. 6; Hendricks in Beermann/Gosch, § 117 AO Rn. 7; Schäffkes/Fechner/Schreiber, DB 2017, 1668).

    Für eine voraussichtliche Erheblichkeit bzw. Erforderlichkeit und damit für die Rechtmäßigkeit einer Auskunftserteilung genügt bereits, dass der Informationsaustausch dazu dienen kann, einen festgestellten steuerlich erheblichen Sachverhalt (z.B. eine dem Fiskus bereits bekannte Einkunftsquelle) oder überhaupt Sachverhaltsangaben des Steuerpflichtigen zu verifizieren (vgl. dazu FG Köln, Urteile vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351 und vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852).

    Dieser Grundsatz der Subsidiarität gilt allgemein und folgt im deutschen Recht auch aus § 93 Abs. 1 Satz 3 AO (vgl. FG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322).

  • FG Köln, 12.09.2018 - 2 K 814/18

    EU-Amtshilfe: Kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Durchführung einer

    Die maßgebliche Schwelle der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen, die im Rahmen einer gleichzeitigen Prüfung ausgetauscht werden sollen, ist insoweit ähnlich niedrig wie nach den Vorschriften der Abgabenordnung bezüglich der Durchführung einer Außenprüfung (vgl. FG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322).

    Ausreichend ist bereits, wenn es der Betriebsprüfung darum geht, die Angaben des Steuerpflichtigen zu verifizieren (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351; Schäffkes/Fechner/Schreiber, DB 2017, 1668, 1673).

    (4) Ohnehin kann das Erfordernis des Ausschöpfens inländischer Ermittlungsmöglichkeiten im Falle einer gleichzeitigen Betriebsprüfung eingeschränkt sein, insbesondere da es auch zu den Aufgaben einer Betriebsprüfung gehört, den Vortrag eines Steuerpflichtigen zu verifizieren, Tatsachenbehauptungen zu prüfen und hierzu Unterlagen anzufordern bzw. einzusehen, um eine entsprechende Verifikation vorzunehmen (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351).

  • FG Köln, 20.10.2017 - 2 V 1055/17

    Internationaler Auskunftsverkehr: Zulässigkeit einer Prüferentsendung

    Zugleich soll klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, sich an Beweisausforschungen ("Fishing Expeditions") zu beteiligen oder um Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerangelegenheiten eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind (vgl. Begründung zum Entwurf des EU-Amtshilfegesetz der Bundesregierung vom 25. Mai 2012, BR-Drucks. 302/12, S. 66 f.; FG Köln, Beschluss vom 07. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769; FG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322 m. Anm. Hennigfeld und Anm. Müller, DB 2017, 1744; EuGH vom 15.5.2017, C-682/15, ECLI:EU:C:2017:373).

    (vgl. FG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; Seer in Tipke/Kruse, § 88 AO Rn. 6; Hendricks in Beermann/Gosch, § 117 AO, Rn. 7; Schäffkes/Fechner/Schreiber, Simultane Betriebsprüfung mit dem EU-Ausland, DB 2017, 1668).

  • FG Köln, 13.04.2018 - 2 V 174/18

    Rechtmäßige Weiterleitung eines Auskunftsersuchens an die Steuerverwaltung Maltas

    Zugleich soll klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, sich an Beweisausforschungen ("Fishing Expeditions") zu beteiligen oder um Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerangelegenheiten eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind (vgl. Begründung zum Entwurf des EU-Amtshilfegesetz der Bundesregierung vom 25. Mai 2012, BR-Drucks. 302/12, S. 66 f.; FG Köln, Beschluss vom 07. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769; FG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322 m. Anm. Hennigfeld und Anm. Müller, DB 2017, 1744; EuGH vom 16.5.2017, C-682/15, ECLI:EU:C:2017:373).Das Merkmal der "voraussichtlichen Erheblichkeit" sowie das Merkmal der "Erforderlichkeit" sind deckungsgleich auszulegen (vgl. FG Köln, Beschluss vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351 m. Anm. Hennigfeld).

    (vgl. FG Köln, Beschluss vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, juris und vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; Seer in Tipke/Kruse, § 88 AO Rn. 6; Hendricks in Beermann/Gosch, § 117 AO, Rn. 7; Schäffkes/Fechner/Schreiber, Simultane Betriebsprüfung mit dem EU-Ausland, DB 2017, 1668).

  • FG Köln, 30.06.2017 - 2 V 687/17

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Einstweiliger Rechtsschutz beim

    Zugleich soll klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, sich an Beweisausforschungen ("Fishing Expeditions") zu beteiligen oder um Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerangelegenheiten eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind (vgl. Begründung zum Entwurf des EU-Amtshilfegesetz der Bundesregierung vom 25. Mai 2012, BR-Drucks. 302/12, S. 66 f.; FG Köln, Beschluss vom 07. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769; FG Köln Beschluss vom 23.5.2017, 2 V 2498/16, zur Veröffentlichung vorgesehen; EuGH vom 15.5.2017, C-682/15, ECLI:EU:C:2017:373).

    Das Tatbestandsmerkmal der "voraussichtlichen Erheblichkeit" verlangt, dass zum Zeitpunkt des Ersuchens und der Informationsweitergabe eine vernünftige Möglichkeit aus Sicht des ersuchenden Vertragsstaates besteht, dass die begehrte Information für steuerliche Zwecke relevant sein wird (vgl. EuGH vom 15.5.2017, C-682/15, ECLI:EU:C:2017:373; FG Köln, Beschluss vom 07. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769; FG Köln Beschluss vom 23.5.2017, 2 V 2498/16, zur Veröffentlichung vorgesehen; Hendricks in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 26 Rn. 29; Czakert in Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 26 Rn. 55).

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